FG München - Urteil vom 16.11.2017
11 K 1149/14
Fundstellen:
EFG 2018, 1651

Liebhaberei bei Verlusten im Hotelbereich ...

FG München, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 11 K 1149/14

DRsp Nr. 2018/13981

"Liebhaberei bei Verlusten im Hotelbereich" ...

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1993 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Verpachtung des Hotels ... . in ..... Beteiligte sind zu ... % die Brüder ... . Sie stammen aus einer Hoteliers-Familie und besitzen in.... eine Steuerkanzlei sowie weitere Hotels in Europa. Während sich Herr ... . um die Hotels kümmert, betreibt Herr .. . die Steuerkanzlei.

Das streitgegenständliche Objekt "Hotel ... ." wurde mit Vertrag vom 18. August 1993 für 5.200.000 DM (= 2.658.718 €) erworben. Es handelt sich um ein Hotel, Nebengebäude und ein Einfamilienhaus. Zunächst erfolgte die Verpachtung des gesamten Objekts an einen fremden Dritten, 1999 und 2000 wurde das Hotel umgebaut, aus ursprünglich 6 Zimmern wurden 22 Zimmer, das Restaurant wurde renoviert und dadurch zu einem 4-Sterne-Haus. Die weitere Verpachtung erfolgte zunächst durch eine Betriebs-GmbH, in welcher fremde Geschäftsführer eingesetzt waren. Ab 2010 übernahm die Ehefrau von Herrn ... . die Geschäftsführung, eine Betriebsaufspaltung liegt nicht vor. Das Hotel und Restaurant wird mit fremden Wirten betrieben.