FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.09.2008
5 K 257/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 367;

Liebhaberei beim Verkauf von Campingartikeln; Aufwendungen für Fahrten zwischen Betriebsstätten keine Werbungskosten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.09.2008 - Aktenzeichen 5 K 257/06

DRsp Nr. 2009/15795

Liebhaberei beim Verkauf von Campingartikeln; Aufwendungen für Fahrten zwischen Betriebsstätten keine Werbungskosten

1. Verluste aus dem Verkauf von Campingartikeln sind mangels Gewinnerzielungsabsicht steuerlich nicht anzuerkennen, wenn private Gründe, wie die Finanzierung eines Wohnmobils, für die negative Gesamtprognose maßgebend sind und keine positive Ertragsaussicht besteht. 2. Jede gewerbliche Tätigkeit ist hinsichtlich der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht getrennt zu beurteilen. 3. Innerbetriebliche Fahrten zwischen Betriebsstätten des Arbeitgebers sind nicht als Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte absetzbar.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 367;

Tatbestand: