BFH - Beschluss vom 12.09.2005
X B 19/05
Normen:
EStG § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 60
Vorinstanzen:
FG Münster - 15 K 4546/99 E, U - 14.12.2004,

Liebhaberei; Beschwerdebegründungsfrist - verspätetes Vorbringen

BFH, Beschluss vom 12.09.2005 - Aktenzeichen X B 19/05

DRsp Nr. 2005/18887

Liebhaberei; Beschwerdebegründungsfrist - verspätetes Vorbringen

1. Die Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit von der steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei ist im Grundsätzlichen geklärt und hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab.2. Rügen, die erstmals nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, können nicht berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Der angerufene Senat legt die Beschwerde dahin aus, dass die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Zulassung der Revision nur wegen der im angefochtenen Urteil getroffenen Entscheidung zur Einkommensteuer 1990 bis 1995 begehren. Dies folgert der Senat daraus, dass sich die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgründe und gegen das angegriffene Urteil erhobenen Einwendungen lediglich auf die Einkommensteuer und nicht auch auf die Umsatzsteuer (1993 bis 1995) beziehen.