1. Der angerufene Senat legt die Beschwerde dahin aus, dass die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Zulassung der Revision nur wegen der im angefochtenen Urteil getroffenen Entscheidung zur Einkommensteuer 1990 bis 1995 begehren. Dies folgert der Senat daraus, dass sich die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgründe und gegen das angegriffene Urteil erhobenen Einwendungen lediglich auf die Einkommensteuer und nicht auch auf die Umsatzsteuer (1993 bis 1995) beziehen.
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