FG Niedersachsen - Urteil vom 27.08.2003
2 K 707/99
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 ; EStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 249
EFG 2004, 111

Liebhaberei; Künstlerische Tätigkeit; Gewinnerzielungsabsicht; Anlaufphase - Liebhaberei und künstlerische Tätigkeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.08.2003 - Aktenzeichen 2 K 707/99

DRsp Nr. 2003/17389

Liebhaberei; Künstlerische Tätigkeit; Gewinnerzielungsabsicht; Anlaufphase - Liebhaberei und künstlerische Tätigkeit

1. Zu den Anforderungen an das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht.2. Verluste während der Anlaufphase der beruflichen Tätigkeit können nur dann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der Betriebsführung und der Entwicklung des Betriebes insgesamt eindeutig feststeht, dass das Unternehmen, so wie es vom Stpfl. betrieben wurde, vorn vornherein nicht in der Lage war, nachhaltig Gewinne zu erzielen.3. Reagiert ein Stpfl. auf eine Verlustperiode, in dem er erhebliche Umstrukturierungsmaßnahmen vornimmt, beginnt eine neue Anlaufphase.4. Bei einem Künstler spricht die Einrichtung eines Ateliers für eine Gewinnerzielungsabsicht.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 ; EStG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin als Künstlerin mit Gewinnerzielungsabsicht tätig war.