FG Düsseldorf - Urteil vom 05.10.2000
8 K 5441/99 E
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 452

Liebhaberei; Möbeleinzelhandel; Anscheinsbeweis; Gewinnerzielungsabsicht; Totalgewinn; Private Motive - Keine Gewinnerzielungsabsicht bei Möbeleinzelhandelsunternehmen, das 10 Jahre mit Verlust arbeitet

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2000 - Aktenzeichen 8 K 5441/99 E

DRsp Nr. 2002/4521

Liebhaberei; Möbeleinzelhandel; Anscheinsbeweis; Gewinnerzielungsabsicht; Totalgewinn; Private Motive - Keine Gewinnerzielungsabsicht bei Möbeleinzelhandelsunternehmen, das 10 Jahre mit Verlust arbeitet

Der für die Gewinnerzielungsabsicht bei dem Betrieb eines Möbeleinzelhandels (ererbtes Familienunternehmen) streitende Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn der Betrieb ohne erkennbare außergewöhnliche Verlustursachen und Gegensteuerung des Steuerpflichtigen nach anfänglicher Gewinnphase seit 10 Jahren mit Verlust arbeitet, die Erzielung eines Totalgewinns bis zum voraussichtlichen Ruhestandseintritt des Steuerpflichtigen ausgeschlossen erscheint und die Betriebsführung eine wirtschaftlich steuerneutrale Behandlung der den Verlusten entsprechenden Lohnzahlungen an den Ehegatten des Steuerpflichtigen als einzigen Arbeitnehmer ermöglicht.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin ihr Einzelgewerbe in den Streitjahren mit Gewinnerzielungsabsicht oder aus sogenannter Liebhaberei betrieben hat.

Die Klägerin, geboren am ........, wird mit ihrem Ehemann, dem Kläger, zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.