FG Hessen - Urteil vom 17.03.1999
8 K 6110/91
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 ;

Liebhaberei; Totalgewinnprognose; Gewinnerzielungsabsicht; Gewerbebetrieb; Baudekoration; mangelhafte Betriebsführung; Testamentsvollstrecker - Baudekorationsbetrieb als Liebhaberei

FG Hessen, Urteil vom 17.03.1999 - Aktenzeichen 8 K 6110/91

DRsp Nr. 2003/14870

Liebhaberei; Totalgewinnprognose; Gewinnerzielungsabsicht; Gewerbebetrieb; Baudekoration; mangelhafte Betriebsführung; Testamentsvollstrecker - Baudekorationsbetrieb als Liebhaberei

1. Bei einem jahrelang ausschließlich mit Verlusten arbeitenden Betrieb ist davon auszugehen, dass er nicht in der Absicht der Gewinnerzielung geführt wird, wenn feststeht, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art. seiner Bewirtschaftung nach auf Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann. 2. Bei Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ist darauf abzustellen, ob der Betrieb aus objektiven Gründen nicht mit Gewinn arbeiten kann. 3. Beruhen die jahrelangen Verluste auf betriebswirtschaftlichem Unvermögen des Inhabers liegt keine fehlende Absicht der Gewinnerzielung vor.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen sind die ehemaligen Gesellschafterinnen der Firma L Erben (Baudekorationsgeschäft). Sie streiten mit dem Beklagten (das Finanzamt, FA) im Rahmen der Gewinnfeststellung 1984 bis 1987 betreffend die o.a. Firma in erster Linie darüber, ob das FA zu Recht ab 1984 von sog. Liebhaberei ausgegangen ist, in zweiter Linie über die Anerkennung von nach 1983 gezahlten Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben. Im einzelnen liegt dem Rechtstreit der folgende Sachverhalt zugrunde: