Streitig ist, ob der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) der Antragstellerin den Vorsteuerabzug aus Rechnungen italienischer Firmen über die Lieferung von Hähnchenfleisch zu Recht versagt hat.
Die Antragstellerin ist eine juristische Person in der Rechtsform einer GmbH, ihr Zweck der Import und Export sowie der Transithandel von Geflügel, Geflügelprodukten und Lebensmitteln aller Art. Im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärungen für 1995 und 1996 machte sie u.a. Vorsteuern aus Rechnungen italienischer Firmen für den Kauf von Hähnchenfleisch in Höhe von DM (1995) sowie DM (1996) geltend. Die Erklärung für 1995 führte nach Zustimmung des FA zu einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, die Umsatzsteuererklärung für 1996 wurde wegen einer anstehenden Betriebsprüfung zunächst nicht bearbeitet.
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