I.
Der Kläger ist ein im Jahr ... begründeter Verein. Vereinszweck ist die Förderung und Pflege des deutschen Liedes. Der Kläger wurde mit Bescheid des beklagten Finanzamts (Finanzamt) vom 20. November 2000 für die Jahre ... als gemeinnützig i. S. der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) anerkannt.
Neben öffentlichen Auftritten veranstaltet der Kläger u. a. auch jedes Jahr ein sog. ...-Fest und alle zwei Jahre ein ... fest. Bei dem ... Fest handelt es sich um ein in einer Mehrzweckhalle durchgeführtes Starkbierfest mit Blasmusik und folkloristischen Darbietungen. Bei diesen Veranstaltungen werden vom Kläger auch Speisen und Getränke abgegeben.
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