KG - Beschluss vom 17.03.2022
22 W 10/22
Normen:
FamFG § 58 Abs. 2; FamFG § 382 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 31.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Liquidation einer GesellschaftWirksamkeit einer HabilitätsversicherungZweifel an der Richtigkeit der Versicherung (vorliegend verneint)

KG, Beschluss vom 17.03.2022 - Aktenzeichen 22 W 10/22

DRsp Nr. 2022/5756

Liquidation einer Gesellschaft Wirksamkeit einer Habilitätsversicherung Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung (vorliegend verneint)

Eine Versicherung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3, Satz 3 GmbHG (Habilitätsversicherung) kann nicht allein deswegen beanstandet werden, weil sie bereits mehrere Monate vor der Einreichung beim Registergericht abgegeben worden ist. Anderes gilt nur dann, wenn sich Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung ergeben.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 31. Januar 2022 aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 2; FamFG § 382 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligte (nachfolgend auch nur: "Gesellschaft") ist seit dem Jahr 2016 im Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Geschäftsführer ist Herr Mxxxxxxxxxxx.

Am 20. August 2021 beschloss die Gesellschafterversammlung, die Gesellschaft mit Ablauf des 31. Dezember 2021 aufzulösen, Herrn Mxxxxxxxxxxxxx als Geschäftsführer abzuberufen und ihn stattdessen als Liquidator zu bestellen.

Ebenfalls am 20. August 2021 unterzeichnete Herr Mxxxxxxxxxxxxx eine notariell beglaubigte Anmeldung, in der die oben genannten Tatsachen zum Handelsregister angemeldet werden; zudem gab Herr Mxxxxxxxxxxxxx in der Anmeldung die Versicherungen gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3, Satz 3 GmbHG (nachfolgend auch nur: "Habilitätsversicherung") ab.