BFH - Beschluss vom 10.11.2004
VII B 3/04
Normen:
BierStG (1993) § 2 Abs. 2 S. 6, 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 670
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 550/01

Lizenzbier; biersteuerrechtliche Berücksichtigung

BFH, Beschluss vom 10.11.2004 - Aktenzeichen VII B 3/04

DRsp Nr. 2005/2590

Lizenzbier; "biersteuerrechtliche Berücksichtigung"

1. Bier, das eine Brauerei im Auftrag einer anderen Brauerei unter Verwendung von selbst beschafften Rohstoffen, aber nach einer von der Brauerei vorgegebenen Rezeptur herstellt und nicht selbst vertreibt, ist nicht als Lizenzbier, sondern als Eigenbier zu versteuern.2. Das Brauen unter Lizenz führt grds. zum Ausschluss der Steuervergünstigung, da die Subventionen nur Brauereien zugute kommen soll, die als wirtschaftlich unabhängig anzusehen sind.3. Das Gesetz verwendet die Begriffe "Lizenzbier" und "Lizenz", ohne sie näher zu definieren. Nach allgemeiner Rechtsauffassung setzt die Berücksichtigung von Lizenzbier das Bestehen eines Lizenzvertrages unter Überlassung eines gewerblichen Markenrechts voraus.

Normenkette:

BierStG (1993) § 2 Abs. 2 S. 6, 7 ;

Gründe: