FG Niedersachsen - Urteil vom 28.04.2005
16 K 10261/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; ErfVO § 4 Nr. 3 ;

Lizenzeinnahme; Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Erfindung; unechte Betriebsaufspaltung - Einkünfte aus Lizenzverträgen als gewerbliche Einkünfte

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 16 K 10261/00

DRsp Nr. 2006/29708

Lizenzeinnahme; Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Erfindung; unechte Betriebsaufspaltung - Einkünfte aus Lizenzverträgen als gewerbliche Einkünfte

1. Überlässt eine GbR einer Kapitalgesellschaft gegen Zahlung laufender Lizenzgebühren patentgeschützte Erfindungen und besteht zwischen den Gesellschaften eine persönliche Verflechtung sowie eine sachliche, weil die überlassenen Patente der GbR wesentliche Betriebsgrundlagen der GmbH waren, so ist von einer Betriebsaufspaltung zwischen beiden Gesellschaften auszugehen. 2. Bei Vorlage einer Betriebsaufspaltung sind die Lizenzeinnahmen der GbR als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; ErfVO § 4 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger und S entwickelten im Rahmen der in 1972 gegründeten S/T GbR diverse Erfindungen auf dem Gebiet der L-technik. Die patentgeschützten Erfindungen wurden gegen Zahlung von Lizenzgebühren der Firma E GmbH überlassen, an der die Gesellschafter der S/T GbR ebenfalls zu je 50 % beteiligt waren. Im Jahr 1994 veräußerten die Gesellschafter S und T die entwickelten Patente und die Anteile an der E GmbH an die B GmbH.