Der Kläger und S entwickelten im Rahmen der in 1972 gegründeten S/T GbR diverse Erfindungen auf dem Gebiet der L-technik. Die patentgeschützten Erfindungen wurden gegen Zahlung von Lizenzgebühren der Firma E GmbH überlassen, an der die Gesellschafter der S/T GbR ebenfalls zu je 50 % beteiligt waren. Im Jahr 1994 veräußerten die Gesellschafter S und T die entwickelten Patente und die Anteile an der E GmbH an die B GmbH.
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