FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.04.2012
12 V 12204/11
Normen:
EStG 2002 § 49 Abs. 1 Nr. 9; EStG 2002 § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG 2002 § 50a Abs. 5 S. 1; EStG 2002 § 50a Abs. 5 S. 5; EStG 2002 § 50a Abs. 5 S. 6 Nr. 1; EStG 2002 § 50d Abs. 2 S. 1; AO § 5; AO § 361; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 139 Abs. 3 S. 3; FGO § 102;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1518

Lizenzgebühren an beschränkt Steuerpflichtige Freistellung vom Steuerabzug Nettolohnvereinbarung Ermessensfehler bei der Inhaftungnahme des Vergütungsschuldners behördliches Aussetzungsverfahren als gegenüber dem gerichtlichen Aussetzungsverfahren eigenständiges Verwaltungsverfahren

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2012 - Aktenzeichen 12 V 12204/11

DRsp Nr. 2012/9893

Lizenzgebühren an beschränkt Steuerpflichtige Freistellung vom Steuerabzug Nettolohnvereinbarung Ermessensfehler bei der Inhaftungnahme des Vergütungsschuldners behördliches Aussetzungsverfahren als gegenüber dem gerichtlichen Aussetzungsverfahren eigenständiges Verwaltungsverfahren

1. Voraussetzung für die Abstandnahme des inländischen Vergütungsschuldners vom Steuerabzug von Lizenzgebühren an beschränkt Steuerpflichtige ist das Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung. Es reicht nicht aus, dass lediglich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung vorliegen. 2. Eine Nettolohnvereinbarung kann nicht bereits dann unterstellt werden, wenn sich später herausstellt, dass der Vergütungsschuldner den Steuerabzug nicht vorgenommen hat und deshalb als Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird. Erforderlich ist vielmehr eine entsprechende Einigung der Vertragsparteien darüber, dass nur der Nettobetrag ausgezahlt werden soll und der Vergütungsschuldner zusätzlich die anfallenden Steuern zu entrichten hat.