I.
Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtszug.
Streitig ist, ob die Zahlung von Lizenzgebühren durch die Klägerin steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu werten ist.
Die Klägerin, eine 1992 gegründete GmbH, ist eine 100%ige Tochter der XY Ges.m.b.H. NN/österreich (früher: Firma AB Gesellschaft m.b.H.; im Weiteren: XY GmbH österreich), deren Gesellschafter sind je zur Hälfte Herr NN und Frau NN. Gegenstand der Klägerin ist der Handel mit Sanitätsartikeln, insbesondere mit Duschkabinen der Marke "XY" (im Weiteren XY). Diese Duschkabinen werden von der Firma XY Ges.m.b.H. & Co. KG, NN/österreich (früher: CD Ges.m.b.H. & Co. KG; im weiteren: XY KG), hergestellt. Herr NN und Frau NN sind an dieser KG als Kommanditisten zusammen mit 38 v.H. beteiligt.
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