OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.05.2021
3 Wx 17/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; AktG § 265 Abs. 2 S. 2; AktG § 76 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a);
Vorinstanzen:
AG Nettetal, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Js 7/19

Löschung als Abwickler einer GesellschaftWegen Insolvenzverschleppung vorbestrafter AbwicklerWirkung eines Bestellungsverbots

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.05.2021 - Aktenzeichen 3 Wx 17/21

DRsp Nr. 2021/18125

Löschung als Abwickler einer Gesellschaft Wegen Insolvenzverschleppung vorbestrafter Abwickler Wirkung eines Bestellungsverbots

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zurückgewiesen.

Geschäftswert: 60.000,00 €

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; AktG § 265 Abs. 2 S. 2; AktG § 76 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a);

Gründe

I.

Der Beteiligte ist als Abwickler der betroffenen Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Mit Strafbefehl vom 25. September 2019 in Verbindung mit Beschluss vom 4. Dezember 2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Nettetal (3 Cs 9 Js 7/19 (447/19)) wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung gem. § 15a Abs. 4 InsO zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen je 10 €.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 kündigte das Amtsgericht Krefeld dem Beteiligten an, es sei beabsichtigt, ihn gem. § 395 FamFG als Abwickler der betroffenen Gesellschaft zu löschen.