KG - Beschluss vom 17.07.2018
22 W 34/18
Normen:
FamFG § 395 Abs. 1; GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Löschung des Geschäftsführers einer GmbH im Handelsregister aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung

KG, Beschluss vom 17.07.2018 - Aktenzeichen 22 W 34/18

DRsp Nr. 2018/14733

Löschung des Geschäftsführers einer GmbH im Handelsregister aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung

1. Das Registergericht kann den Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 395 Abs. 1 FamFG auch dann im Handelsregister löschen, wenn sich seine Eintragung erst aufgrund einer nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer erfolgten Verurteilung als unrichtig erweist. 2. Dabei steht ein Strafbefehl nach § 407 Abs. 1 StPO einer Verurteilung im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG gleich.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 20. März 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 395 Abs. 1; GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 28. August 2013 gegründet und zusammen mit dem seit der Gesellschaftsgründung als Geschäftsführer amtierenden Beteiligten zu 2) am 07. November 2013 im Handelsregister eingetragen.