BFH - Beschluss vom 19.04.2005
IV B 181/03
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 240 S. 1 § 244 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1360

Löschung des Verfahrens; Verfahrensfortsetzung

BFH, Beschluss vom 19.04.2005 - Aktenzeichen IV B 181/03

DRsp Nr. 2005/8932

Löschung des Verfahrens; Verfahrensfortsetzung

Die Löschung des Verfahrens in den Registern des Gerichts hindert dessen Fortsetzung nicht. Sie bewirkt lediglich, dass die Gerichtsakte aus dem Geschäftsgang genommen und nicht mehr zur Bearbeitung vorgelegt wird.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 240 S. 1 § 244 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Ihre nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 1997 (Streitjahr) wies das Finanzgericht (FG) als unzulässig ab.

Dagegen erhob der Kläger, seinerzeit noch bestellter Steuerberater, auch im Namen der Klägerin Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Nach fristgemäßer Begründung des Rechtsmittels wurde über das Vermögen des Klägers durch Beschluss des Amtsgerichts A vom 29. Januar 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet.

1. Das Verfahren der Klägerin (zu 1.) war gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abzutrennen, da nur ihr Verfahren entscheidungsreif ist.