1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Völklingen - Registergericht - vom 8. Februar 2020 - VR 411 - aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, hinsichtlich des am 21. August 2020 unter der lfd. Nr. 12 in Spalte 3 und 4 erfolgten Löschungsvermerks das Amtslöschungsverfahren nach § 395 Abs. 2 und 3 FamFG i.V.m § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG durchzuführen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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