Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Erkelenz - Rechtspflegerin - vom 22. April 2020 wird aufgehoben.
I.
E.K. war eingetragene Eigentümerin des vorbenannten Grundbesitzes. Mit notariellem Kaufvertrag des Notars ... in Erkelenz vom 24. Juni 1997 (UR-NR. 891/1997) veräußerte sie den Grundbesitz an die Beteiligte. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass die Beteiligte auf Lebenszeit eine Leibrente an E. K. zu zahlen hatte. Weiter heißt es im Kaufvertrag:
"Zur Absicherung der Leibrentenverpflichtung bewilligen und beantragen die Beteiligten die Eintragung einer entsprechenden Reallast zulasten des hier verkaufen Grundbesitzes und zugunsten von Frau E. K. im Grundbuch mit dem Vermerk, daß zur Löschung des Rechts der Nachweis des Tode (sic!) des Berechtigten genügen soll."
Die Kaufvertragsparteien vereinbarten ferner ein Rücktrittsrecht der Rentenberechtigten:
"Die Rentenberechtigte behält sich den Rücktritt von diesem Vertrage in folgenden Fällen vor:
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