OLG München - Endurteil vom 07.01.2020
18 U 1491/19 Pre
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; StGB § 130;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 174
MDR 2020, 552
MMR 2021, 79
ZUM 2020, 548
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 5492/18

Löschung eines Beitrages bei FacebookVerbot von HassbotschaftenBezeichnung AsylschmarotzerStraftatbestand der Volksverhetzung

OLG München, Endurteil vom 07.01.2020 - Aktenzeichen 18 U 1491/19 Pre

DRsp Nr. 2020/4257

Löschung eines Beitrages bei Facebook Verbot von Hassbotschaften Bezeichnung Asylschmarotzer Straftatbestand der Volksverhetzung

1. Die Behauptung, dass die nach Deutschland eingereisten Flüchtlinge bzw. Asylbewerber sämtlich "Asylschmarotzer" und mehrheitlich kriminell seien, stellt einen Angriff auf Teile der Bevölkerung dar.2. Der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen findet keine Anwendung auf den Straftatbestand der Volksverhetzung.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.02.2019, Az.: 26 O 5492/18,

1.

in den Ziffern 1, 2, 3 und 6 unter Abweisung der den Aussprüchen korrespondierenden Klageanträge zu 1, 2, 4 und 9 aufgehoben sowie

2.

in Ziffer 4 dahin ergänzt, dass die erneute Freischaltung des am 27.03.2018 gelöschten Beitrags im Profil des Klägers (https://www...com... an derselben Stelle zu erfolgen hat, an der sich der gelöschte Beitrag befunden hatte.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Berufung des Klägers wird das vorgenannte Endurteil wie folgt abgeändert:

1. 2. III. IV. a) b) V.