I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 19.8.2021 aufgehoben und der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) verboten, den nachstehend eingeblendeten Kommentar aus dem Profil des Antragstellers (https://xxx.com/xxxxxx) auf www.xxx.com zu löschen und/oder diesen wegen dieses Inhalts zeitlich befristet durch Versetzen des Profils in den sog. read-only Modus zu sperren:
II. Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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