OLG München - Beschluss vom 04.11.2021
34 Wx 273/21
Normen:
GBO § 46 Abs. 1; ZVG § 130 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG München, vom 28.06.2021

Löschung von Zinsen aus einer bestellten GrundschuldGrundlage einer GrundbucheintragungEintritt von Rechtsänderungen durch einen Zuschlag im VersteigerungsverfahrenErsuchen eines Vollstreckungsgerichts

OLG München, Beschluss vom 04.11.2021 - Aktenzeichen 34 Wx 273/21

DRsp Nr. 2021/18127

Löschung von Zinsen aus einer bestellten Grundschuld Grundlage einer Grundbucheintragung Eintritt von Rechtsänderungen durch einen Zuschlag im Versteigerungsverfahren Ersuchen eines Vollstreckungsgerichts

1. Grundlage der Grundbucheintragung von durch den Zuschlag im Versteigerungsverfahren eingetretenen Rechtsänderungen ist ausschließlich das Ersuchen des Vollstreckungsgerichts, nicht auch der Zuschlagsbeschluss oder der Verteilungsplan.2. Neben einem solchen Ersuchen des Vollstreckungsgerichts ist für einen entsprechenden Eintragungsantrag eines Beteiligten kein Raum.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 28. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

2.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 56.242,11 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 46 Abs. 1; ZVG § 130 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 begehrt die Löschung von Zinsen aus einer zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 bestellten Grundschuld.

Am 27.7.1992 wurde an dem verfahrensgegenständlichen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der mit dem Sondereigentum an einem Wohnheimanteil verbunden ist, zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 in Abteilung III Nr. 3 eine Grundschuld ohne Brief zu 110.000,- DM nebst Zinsen in Höhe von 18 % jährlich eingetragen.