FG Berlin - Urteil vom 19.06.2000
8 K 8497/98
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 308
GmbHR 2001, 401

Lösegeldzahlungen nicht als Betriebsausgaben

FG Berlin, Urteil vom 19.06.2000 - Aktenzeichen 8 K 8497/98

DRsp Nr. 2001/7042

Lösegeldzahlungen nicht als Betriebsausgaben

Zahlt eine Kapitalgesellschaft Lösegeld für einen ihrer Gesellschafter oder für eine diesem nahestehende Person, so führt diese Zahlung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, die dem betreffenden Gesellschafter zuzurechnen ist.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob eine Lösegeldzahlung, die die Klägerin geleistet hat, als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der mit 33,8% des Stammkapitals an der Klägerin beteiligte Gesellschafter A und sein Bruder, der in den Streitjahren ohne Gesellschaftsbeteiligung als Geschäftsführer der Klägerin tätige Aa wurden im Streitjahr 1993 von unbekannten Personen unter dem Vorwand nach B gelockt, dort günstige Verträge über die Lieferung von Müllpressen abschließen zu können. In B angekommen brachte die Brüder ... eine bewaffnete B Personengruppe, die in Wahrheit keinerlei geschäftliche Interessen hatte, in ihre Gewalt und hielt sie in einem von Mauern und Wachtürmen umgebenen "Hotel" fest. Unstreitig durften die Gefangengehaltenen erst gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von umgerechnet 74.256,00 DM das "Hotel" und das Land wieder verlassen, um unverrichteter Dinge nach Hause zurückzukehren.