OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.08.2018
12 E 278/17
Normen:
EStG § 51a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 933/16

Logische Nachvollziehbarkeit der in der Auskunft des Finanzamts angegebenen Beträge der festgesetzten Einkommensteuer und der Kirchensteuer

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2018 - Aktenzeichen 12 E 278/17

DRsp Nr. 2018/17083

Logische Nachvollziehbarkeit der in der Auskunft des Finanzamts angegebenen Beträge der festgesetzten Einkommensteuer und der Kirchensteuer

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

EStG § 51a Abs. 2 S. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.