Der Kläger (Kl.) und seine Ehefrau betreiben gemeinsam in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen landwirtschaftlichen Betrieb in Z. Bezüglich des Vorliegens einer Mitunternehmerschaft wird auf das Urteil des Senats vom gleichen Tage in dem Klageverfahren Az. 12 K 835/96 verwiesen.
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