FG Niedersachsen - Urteil vom 14.02.2001
12 K 836/96
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 206

Lohnarbeit; Land- und forstwirtschaftliche GbR; Gewerbebetrieb; Maschinenring - Lohnarbeiten eines Gesellschafters einer land- und forstwirtschaftlichen GbR als eigenständiger Gewerbebetrieb

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 12 K 836/96

DRsp Nr. 2002/1169

Lohnarbeit; Land- und forstwirtschaftliche GbR; Gewerbebetrieb; Maschinenring - Lohnarbeiten eines Gesellschafters einer land- und forstwirtschaftlichen GbR als eigenständiger Gewerbebetrieb

1. Die Durchführung von Lohnarbeiten eines Gesellschafters einer land- und forstwirtschaftlichen GbR unter Einsatz eigener Maschinen erfüllt die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG. 2. Der Umstand, dass der Stpfl. über einen Maschinenring Aufträge erhält und nur mit diesem abrechnet, steht der Annahme der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht entgegen. 3. Lohnarbeiten und Maschineneinsatz sind keine Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, da diese Leistungen ihrer Natur nach gewerbliche Tätigkeiten sind, weil sie ohne Weiteres durch einen ausschließlich gewerblich tätigen Unternehmer ausgeführt werden können. 4. Es handelt sich insoweit auch nicht um sog. land- und forstwirtschaftliche Nebenleistungen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger (Kl.) und seine Ehefrau betreiben gemeinsam in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen landwirtschaftlichen Betrieb in Z. Bezüglich des Vorliegens einer Mitunternehmerschaft wird auf das Urteil des Senats vom gleichen Tage in dem Klageverfahren Az. 12 K 835/96 verwiesen.