BFH - Beschluss vom 29.07.2005
VI B 199/04
Normen:
Abs. 2 i.V.m. § 32a Abs. 1) ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1, (i.V.m.) Abs. 2 (a.F., jetzt § 32 Abs. 1 Nr. 1a, ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2002
BFH/NV 2005, 2002
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 784/00

Lohnersatzleistungen - Progressionsvorbehalt verfassungsgemäß

BFH, Beschluss vom 29.07.2005 - Aktenzeichen VI B 199/04

DRsp Nr. 2005/16349

Lohnersatzleistungen - Progressionsvorbehalt verfassungsgemäß

Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass der Progressionsvorbehalt bei Lohnersatzleistungen verfassungsgemäß ist. Nach Auffassung des BVerfG sind Steuerpflichtige, die im Kalenderjahr neben eigenen Einkünften Lohnersatzleistungen bezogen haben, wirtschaftlich leistungsfähiger als solche, die gleich hohe Einkünfte ohne Lohnersatzleistungen erzielt haben.

Normenkette:

Abs. 2 i.V.m. § 32a Abs. 1) ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1, (i.V.m.) Abs. 2 (a.F., jetzt § 32 Abs. 1 Nr. 1a, ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Es liegen weder die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) vor.