FG Niedersachsen - Beschluss vom 21.09.2005
3 V 295/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 22 Nr. 1 Satz 3 Nr. A aa ;

Lohnesteuerfreibetrag; Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung; Vorab entstandene Werbungskosten; Rentenversicherungsbeiträge; Stufenmodell; Altersvorsorge - Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung keine vorab entstandenen Werbungskosten zur Erlangung späterer sonstiger Einkünfte

FG Niedersachsen, Beschluss vom 21.09.2005 - Aktenzeichen 3 V 295/05

DRsp Nr. 2005/20354

Lohnesteuerfreibetrag; Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung; Vorab entstandene Werbungskosten; Rentenversicherungsbeiträge; Stufenmodell; Altersvorsorge - Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung keine vorab entstandenen Werbungskosten zur Erlangung späterer sonstiger Einkünfte

1. An der Verfassungsmäßigkeit der durch das Alterseinkünftegesetz getroffenen Regelungen bestehen keine ernstlichen Zweifel. 2. Nach dem Stufenmodell des AltEinkG ist bei summarischer Prüfung keine Doppelbesteuerung gegeben. 3. Die jährliche Anhebung des Besteuerungsanteils bis auf 100% im Jahr 2040 korrespondiert mit einer entsprechenden Anhebung der Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen, so dass der Grundsatz des Verbots der Zweifachbesteuerung auch bis zum Ende der Übergangsfrist in jedem Jahr typisierend gewahrt ist. 4. Es besteht kein Verfassungsgebot, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Erwerbsaufwendungen i.S. von § 9 Abs. 1 EStG bzw. als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften zu würdigen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 22 Nr. 1 Satz 3 Nr. A aa ;

Tatbestand:

Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung des Antrags auf Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte 2005.