Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfenen Fragen, ob § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) analog auf die Lohnkostenzuschüsse des Arbeitsamts anzuwenden sei oder ob das Abzugsverbot des § 3c EStG dann nicht eingriffe, wenn diese Leistungen steuerfrei wären, sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
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