Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.05.2020 – 8 K 2529/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war seit der Gründung alleinige Geschäftsführerin der GmbH.
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