FG Nürnberg - Urteil vom 06.06.2000
I 280/97
Normen:
EStG § 42d Abs. 1 Ziff. 1; EStG § 38 Abs. 1 Ziff. 1;

Lohnsteuer-Haftung einer im Inland ansässigen

FG Nürnberg, Urteil vom 06.06.2000 - Aktenzeichen I 280/97

DRsp Nr. 2001/2385

Lohnsteuer-Haftung einer im Inland ansässigen

Hat eine im Ausland (hier: österreich) ansässige Konzerngesellschaft gegenüber den zu einer im Inland ansässigen Organgesellschaft entsandten Geschäftsführern die alleinige unmittelbare Weisungsbefugnis, so ist ausschließlich die Konzerngesellschaft als Arbeitgeber anzusehen. Dem steht die Organstellung der Geschäftsführer bei der inländischen GmbH nicht entgegen. Die fehlende Arbeitgebereigenschaft der GmbH steht ihrer Haftungsinanspruchnahme nach § 42d EStG entgegen.

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 1 Ziff. 1; EStG § 38 Abs. 1 Ziff. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin nach § 42d EStG verpflichtet war, für ihre Geschäftsführer, die von einer österreichischen Firma nach Deutschland entsandt waren, Lohnsteuer einzubehalten und an das beklagte Finanzamt abzuführen.

Das Finanzamt nahm mit Haftungsbescheid vom 23. 5. 1995 die Klägerin nach § 42d EStG dafür in Anspruch, daß sie 1990, 1991 und von Januar bis September 1992 keine Lohnsteuer für ihre Geschäftsführer Dr. ... und ... abgeführt hatte. Dem Haftungsbescheid legte das Finanzamt folgende Feststellungen und Überlegungen zugrunde: