FG Münster vom 19.03.1997
1 K 6521/96
Fundstellen:
EFG 1998, 702

Lohnsteuer-Haftung eines Vereinsvorsitzenden

FG Münster, vom 19.03.1997 - Aktenzeichen 1 K 6521/96

DRsp Nr. 2001/3084

Lohnsteuer-Haftung eines Vereinsvorsitzenden

Für die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer haftet der Vorsitzende eines eingetragenen Vereins auch dann, wenn er nur ehrenamtlich tätig ist. Allein durch die Beauftragung einer Dienstleistungsgesellschaft mit dem Personalabrechnungswesen entfällt die Haftung nicht.

Gründe:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides.

Der Kläger als erster Vorsitzender und (T.) als zweiter Vorsitzender bildeten seit dem 30.01.1993 den Vorstand des im Vereinsregister des Amtsgerichts ... unter Nr. ... eingetragenen Vereines ... (Verein), der in ... ein Altenpflegeheim betrieb. T. war außerdem Geschäftsführer ... (GmbH). Diese hatte sich durch Auftrags-Vertrag vom 24.09.1992 (AV) gegenüber dem Verein verpflichtet, für ein monatliches Pauschalentgelt von DM 33.000 sämtliche Verwaltungsangelegenheiten der von dem Verein betriebenen Altenpflegeheime zu erledigen, wozu insbesondere das Personalabrechnungswesen und der Geld- und Zahlungsverkehr jeglicher Art gehören sollten. Wegen der Einzelheiten des AV wird auf Bl. 128 der Haftungsakte Bezug genommen.