Streitig ist die lohnsteuerrechtliche Behandlung von Beihilfen im Krankheitsfalle.
Dem Kläger war mit Schreiben des beklagten Finanzamts -FA- vom 24.02.1984 bestätigt worden, daß die gezahlten Beihilfen in Krankheitsfällen steuerfrei belassen werden könnten. Dies wurde im Schreiben vom 22.04.1993 für die Zukunft widerrufen. Im Rahmen einer Übergangsregelung war das FA damit einverstanden, daß noch bis zum 30.06.1993 entsprechend der Auskunft lt. Schreiben vom 24.01.1984 verfahren wird.
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