FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.09.1999
12 K 319/95
Normen:
EStG (1990) § 3 Nr. 11 ; LStR 1993 Abschn. 11 Abs. 2 ;

Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 27.4.1995

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.1999 - Aktenzeichen 12 K 319/95

DRsp Nr. 2002/12011

Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 27.4.1995

Die an Arbeitnehmer in Krankheitsfällen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erfolgenden Beihilfezahlungen eines gemeinnützigen Verbandes, der sich teilweise aus öffentlichen Haushaltsmitteln finanziert, sind jeweils im Verhältnis der aus öffentlichen Kassen stammenden Mittel zu den Gesamteinnahmen des betreffenden Jahres nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei zu belassen (gegen Abschn. 11 Abs. 2 LStR 1993).

Normenkette:

EStG (1990) § 3 Nr. 11 ; LStR 1993 Abschn. 11 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die lohnsteuerrechtliche Behandlung von Beihilfen im Krankheitsfalle.

Dem Kläger war mit Schreiben des beklagten Finanzamts -FA- vom 24.02.1984 bestätigt worden, daß die gezahlten Beihilfen in Krankheitsfällen steuerfrei belassen werden könnten. Dies wurde im Schreiben vom 22.04.1993 für die Zukunft widerrufen. Im Rahmen einer Übergangsregelung war das FA damit einverstanden, daß noch bis zum 30.06.1993 entsprechend der Auskunft lt. Schreiben vom 24.01.1984 verfahren wird.