FG Düsseldorf - Urteil vom 13.04.2000
2 K 6070/98 H (L)
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2; LStR 1996 A 31 Abs. 7 Satz 4;

Lohnsteuer; Kfz-Nutzung; geldwerter Vorteil; Pauschalierung; Mehrzahl von Nutzern; 1%-Regel - 1%-Regel auch bei Mehrzahl von Nutzern nur fahrzeugbezogen

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2000 - Aktenzeichen 2 K 6070/98 H (L)

DRsp Nr. 2001/1573

Lohnsteuer; Kfz-Nutzung; geldwerter Vorteil; Pauschalierung; Mehrzahl von Nutzern; 1%-Regel - 1%-Regel auch bei Mehrzahl von Nutzern nur fahrzeugbezogen

Der nach Maßgabe der Pauschalregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelte geldwerte Vorteil für die Überlassung eines betrieblichen PKW zur privaten Nutzung ist auch bei Nutzung durch mehrere Arbeitnehmer stets fahrzeugbezogen mit 1% des Bruttolistenpreises monatlich anzusetzen und sodann auf die Nutzer aufzuteilen. Für eine personenbezogene Vervielfachung des pauschalen Nutzungswerts fehlt es demgegenüber an einer gesetzlichen Grundlage.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2; LStR 1996 A 31 Abs. 7 Satz 4;

Tatbestand:

Die Geschwister . . . und . . . sind Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin (Kl.). Zum Betriebsvermögen der Kl. gehört u.a. ein Kraftfahrzeug der Marke . . ., das die Rechtsvorgängerin der Kl. am 24.09.1992 zu einem Preis einschließlich Sonderausstattung von DM 63.424,99 brutto erworben hatte, der gleichzeitig den Bruttolistenpreis für dieses Fahrzeug darstellt.

Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer nutzten dieses Fahrzeug im Streitjahr 1996 auch zu privaten Fahrten. Ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug wurde nicht geführt.