Die Geschwister . . . und . . . sind Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin (Kl.). Zum Betriebsvermögen der Kl. gehört u.a. ein Kraftfahrzeug der Marke . . ., das die Rechtsvorgängerin der Kl. am 24.09.1992 zu einem Preis einschließlich Sonderausstattung von DM 63.424,99 brutto erworben hatte, der gleichzeitig den Bruttolistenpreis für dieses Fahrzeug darstellt.
Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer nutzten dieses Fahrzeug im Streitjahr 1996 auch zu privaten Fahrten. Ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug wurde nicht geführt.
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