FG Saarland - Beschluss vom 25.07.2013
1 V 1184/13
Normen:
EStG § 38 Abs. 1 S. 2; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Lohnsteuerabzugspflicht des wirtschaftlichen Arbeitgebers nach § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG bei internationaler Arbeitnehmerentsendung

FG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - Aktenzeichen 1 V 1184/13

DRsp Nr. 2013/19903

Lohnsteuerabzugspflicht des wirtschaftlichen Arbeitgebers nach § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG bei internationaler Arbeitnehmerentsendung

Stellt eine estnische Firma einem inländischen Unternehmen die Personalkosten für den im Betrieb des inländischen Unternehmens eingegliederten, die Weisungen des inländischen Unternehmens ausführenden und am Firmensitz und bundesweit Serviceleistungen erbringenden Arbeitnehmers in Rechnung und findet danach die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund summarischer Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ausschließlich im Interesse des inländischen Unternehmens statt, ist das inländische Unternehmen gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG in der seit 1.1.2004 geltenden Fassung zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.

Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

Normenkette:

EStG § 38 Abs. 1 S. 2; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Von Juni bis Dezember 2012 wurde bei der Antragstellerin eine Lohnsteuer-Sonderprüfung für Januar 2008 bis Dezember 2011 durchgeführt. Der Prüfer kam aufgrund seiner Ermittlungen zu der Überzeugung, dass die Antragstellerin Arbeitgeberin i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG des Herrn Dipl. Ingenieur A sei und führte hierzu Folgendes aus: