Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anwendbarkeit des § 40 a Abs. 3 Einkommensteuergesetzes (EStG), der eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft mit einem Steuersatz von 5 v. H. ermöglicht.
Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft in Form eines Einzelunternehmens.
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