FG Niedersachsen - Urteil vom 03.07.2003
11 K 39/02
Normen:
EStG § 40a Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1622

Lohnsteueranmeldung; Ganzjährig anfallende Arbeiten; Landwirtschaft; Forstwirtschaft; Stallarbeit; Erntehilfe - Ganzjährig anfallende Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.07.2003 - Aktenzeichen 11 K 39/02

DRsp Nr. 2003/13226

Lohnsteueranmeldung; Ganzjährig anfallende Arbeiten; Landwirtschaft; Forstwirtschaft; Stallarbeit; Erntehilfe - Ganzjährig anfallende Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft

1. Das Pflanzen von Kartoffeln und Hilfe bei der Ernte stellen Tätigkeiten dar, die ihrer Art. nach nicht ganzjährig, sondern durch naturgegebene Umstände nur kurzfristig anfallen können. 2. Stallarbeiten können generell während des gesamten Jahres anfallen, eine Pauschalierung nach § 40a Abs. 3 Satz 1 EStG ist bei ihnen nicht nötig. Das Merkmal der nicht ganzjährig anfallenden Arbeit ist abstrakt anzuwenden und nur dann erfüllt, wenn es sich bei den Arbeiten um solche handelt, die aufgrund der Abhängigkeit der Land- und Forstwirtschaft von ihren natürlichen Grundlagen in einer bestimmten Zeit zu erledigen sind.

Normenkette:

EStG § 40a Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anwendbarkeit des § 40 a Abs. 3 Einkommensteuergesetzes (EStG), der eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft mit einem Steuersatz von 5 v. H. ermöglicht.

Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft in Form eines Einzelunternehmens.