BFH - Urteil vom 01.04.1999
VII R 51/98
Normen:
EStG § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, § 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 46

Lohnsteueranrechnung bei verdecktem Arbeitsverhältnis

BFH, Urteil vom 01.04.1999 - Aktenzeichen VII R 51/98

DRsp Nr. 1999/9353

Lohnsteueranrechnung bei verdecktem Arbeitsverhältnis

Zahlt ein Dritter in Erfüllung der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers - ohne selbst Arbeitgeber zu werden - den Arbeitslohn an den Arbeitnehmer aus, dann ist die Lohnsteuer aus der Sicht des Arbeitnehmers vorschriftsmäßig einbehalten und im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer anzurechnen, wenn der Zahlende vom Bruttoentgelt die Steuerbeträge entsprechend den Eintragungen in der Lohnsteuerkarte für Rechnung des Arbeitnehmers einbehält und der Arbeitnehmer nur den Nettolohn ausbezahlt bekommt. Der Dritte handelt in diesem Fall lediglich als Zahlstelle des Arbeitgebers. Zahlung und Einbehaltung der Steuerabzugsbeträge sind dem Arbeitgeber zuzurechnen.

Normenkette:

EStG § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, § 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 2 ;

Gründe: