FG München - Urteil vom 20.11.2020
8 K 2654/19
Normen:
EStG § 3 Nr. 45;

Lohnsteuerbefreiung bei der Übernahme von Telefongebühren für einen Mobilfunkvertrag einer Arbeitnehmerin

FG München, Urteil vom 20.11.2020 - Aktenzeichen 8 K 2654/19

DRsp Nr. 2021/10050

Lohnsteuerbefreiung bei der Übernahme von Telefongebühren für einen Mobilfunkvertrag einer Arbeitnehmerin

Tenor

1.

Der Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit von Oktober 2013 bis Juni 2017 vom 20. August 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. Oktober 2019 wird aufgehoben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigen für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 45;

Gründe

I.

Strittig ist, ob die Klägerin die Übernahme von Telefongebühren für einen Mobilfunkvertrag einer Arbeitnehmerin zu Recht nicht der Lohnsteuer unterworfen hat und dafür in Haftung genommen werden kann.