BFH - Beschluss vom 30.06.2005
VI S 7/05
Normen:
EStG § 41b ; FGO § 39 ; GVG § 17a Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1849
DStRE 2005, 1300

Lohnsteuerbescheinigung: negativer Kompetenzkonflikt zwischen Arbeitsgericht und Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 30.06.2005 - Aktenzeichen VI S 7/05

DRsp Nr. 2005/14243

Lohnsteuerbescheinigung: negativer Kompetenzkonflikt zwischen Arbeitsgericht und Finanzgericht

Erklären sich Arbeitsgericht und FG jeweils beide rechtskräftig sachlich für unzuständig, hat das angerufene Bundesgericht (hier: der BFH gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FGO analog) das zuständige Eingangsgericht zu bestimmen.

Normenkette:

EStG § 41b ; FGO § 39 ; GVG § 17a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Der Kläger war eigenen Bekundungen zufolge im Jahr 2002 als Krankenpfleger in der Seniorenresidenz X in Z nichtselbständig tätig. Ausweislich einer vorgelegten Lohnabrechnung der A-Seniorenresidenz X in B, wurden ihm bei einem Bruttolohn von 716 EUR Lohnsteuerabzugsbeträge in Höhe von 162,95 EUR einbehalten. Lt. Kontoauszug bekam er den in der Lohnabrechnung ausgewiesenen Nettobetrag von 501,08 EUR am 28. Februar 2002 auf seinem Konto gutgeschrieben. In der zum Zweck der Lohnsteuererstattung erbetenen "Besonderen Lohnsteuerbescheinigung" für das Kalenderjahr 2002 wies die A-Seniorenresidenz X, Z einen Bruttolohn von 716 EUR, jedoch keine Lohnsteuerabzugsbeträge aus. Außerdem ist vermerkt, dass dem Lohnsteuerabzug Steuerklasse I zugrunde gelegt worden sei und Lohnsteuer an das Finanzamt F abgeführt werde.