Zu entscheiden ist, ob die Klägerin zu Recht bei der Lohnversteuerung ihrer Angestellten von der Lohnsteuerfreiheit hinsichtlich von Nachtarbeitszuschlägen ausgegangen ist.
Die Klägerin betreibt eine Spedition im Güternah- und -fernverkehr. Sie beschäftigt 37 Arbeitnehmer, von denen ca. 8 Aushilfskräfte sind. Die Arbeitsverträge enthalten einen Bruttomonatslohn. Die Spesen werden aufgrund einer besonderen Vereinbarung (einer Betriebsvereinbarung) gezahlt.
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