FG Münster - Urteil vom 18.09.2003
8 K 4659/99 E,L,Ki
Normen:
EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 39b ; EStG § 3b ;

Lohnsteuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen

FG Münster, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 8 K 4659/99 E,L,Ki

DRsp Nr. 2003/17353

Lohnsteuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen

Nachtarbeitszuschläge sind gem. § 3b EStG nur steuerbefreit, wenn diese für tatsächlich geleistete Nachtarbeit gezahlt werden. Das es sich bei den Zahlungen des Arbeitgebers um Zuschläge i.S.d. § 3b handelt, muss der Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Auslegungsgrundsätzen entnehmbar sein.

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 39b ; EStG § 3b ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob die Klägerin zu Recht bei der Lohnversteuerung ihrer Angestellten von der Lohnsteuerfreiheit hinsichtlich von Nachtarbeitszuschlägen ausgegangen ist.

Die Klägerin betreibt eine Spedition im Güternah- und -fernverkehr. Sie beschäftigt 37 Arbeitnehmer, von denen ca. 8 Aushilfskräfte sind. Die Arbeitsverträge enthalten einen Bruttomonatslohn. Die Spesen werden aufgrund einer besonderen Vereinbarung (einer Betriebsvereinbarung) gezahlt.