Lohnsteuerhaftung; Bestandskraft der Anmeldung; Festellungslast - Lohnsteuerhaftung bei bestandskräftiger Anmeldung trotz
FG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 10 K 1045/95 H (L)
DRsp Nr. 2001/1590
Lohnsteuerhaftung; Bestandskraft der Anmeldung; Festellungslast - Lohnsteuerhaftung bei bestandskräftiger Anmeldung trotz
1. Die Nichtentrichtung aufgrund bestandskräftiger Anmeldungen geschuldeter Lohnsteuern durch den vertretungsberechtigten Geschäftsführer des Steuerschuldners ist auch dann pflichtwidrig, wenn die Steuer möglicherweise materiell-rechtlich zu hoch festgesetzt wurde.2. Die Feststellungslast für die Begründetheit eines Antrags (des Steuerpflichtigen )auf Herabsetzung der Anmeldungen nach § 168 Satz 2 , 164 Abs. 2AO oder für das Bestehen einer gleichgerichteten Verpflichtung der Finanzbehörde von Amts wegen nach § 164 Abs. 2AO trägt der nach Lage der bestandskräftigen Steuerfestsetzung Haftungspflichtige.