FG München - Gerichtsbescheid vom 06.04.2011
8 K 1269/09
Normen:
AO § 69 S. 1; AO § 191 Abs. 1; AO § 166; EStG § 34 Abs. 1 S. 2; EStG § 41a;

Lohnsteuerhaftung des faktischen Geschäftsführers

FG München, Gerichtsbescheid vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 8 K 1269/09

DRsp Nr. 2011/19094

Lohnsteuerhaftung des faktischen Geschäftsführers

Der faktische Geschäftsführer kann sich nicht darauf berufen, die Steuerschuld der GmbH sei unzutreffend angemeldet worden, wenn er zumindest aufgrund Duldungsvollmacht es in der Hand gehabt hätte, die Anmeldung zu korrigieren.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 69 S. 1; AO § 191 Abs. 1; AO § 166; EStG § 34 Abs. 1 S. 2; EStG § 41a;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger als Geschäftsführer einer GmbH für von dieser nicht abgeführte Lohnsteuern haftet.

Der Kläger wird vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für von der K GmbH, P (im Folgenden: GmbH; nunmehr in Liquidation) nicht abgeführte Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Lohnkirchensteuer des Monats November 2006 in Anspruch genommen.