FG Münster - Urteil vom 22.06.2007
11 K 5026/04 L
Normen:
AO § 34; AO § 35; GmbHG § 64 Abs. 2; AO § 69;

Lohnsteuerhaftung eines GmbH-Minderheitsgesellschafters nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

FG Münster, Urteil vom 22.06.2007 - Aktenzeichen 11 K 5026/04 L

DRsp Nr. 2009/19996

Lohnsteuerhaftung eines GmbH-Minderheitsgesellschafters nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Beruft sich ein Geschäftsführer einer GmbH darauf, am Fälligkeitstag der Lohnsteuerabführung von gerichtlicher Seite den Rat erhalten zu haben, keine weiteren Zahlungen zu leisten, so muss er dies zur Abwendung der Haftung auch beweisen. Dies gilt ebenso für einen vorgetragenen Ratschlag eines Insolvenzverwalters, der drei Tage nach Fälligkeit erfolgt sein soll. 2. Die Haftung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es u.U. zu einer Insolvenzanfechtung der Zahlung der Lohnsteuer an das Finanzamt hätte kommen können, da dieser Geschehensablauf nur hypothetisch ist. Insoweit folgt der Senat nicht der Rechtsprechung des FG Berlin v. 27.2.2006 - 9 K 9114/05, EFG 2005, 1122 und FG Rh.-Pf. v. 13.10.2005 - 6 K 2803/04, EFG 2005, 83.

Normenkette:

AO § 34; AO § 35; GmbHG § 64 Abs. 2; AO § 69;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides.

Der Kläger war zusammen mit Herrn S. E. Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer der ... GmbH (im Folgenden kurz: GmbH). Mehrheitsgesellschafter mit einem Anteil von über 75 % war Herr L1. C. Q.. Die Gesellschaft entwickelte Software.