FG Düsseldorf - Urteil vom 14.03.2001
17 K 2973/97 H (L)
Normen:
EStG § 38 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 38 Abs. 3 ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 42d Abs. 6 ; LStDV § 1 Abs. 1 ; LStDV § 1 Abs. 2 ; GmbHG § 37 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 754

Lohnsteuerhaftung; Entsendung; GmbH-Geschäftsführer; Organstellung; Arbeitnehmerüberlassung - Lohnsteuerhaftung der GmbH bei Entsendung des GmbH-Geschäftsführers durch Gesellschafter

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2001 - Aktenzeichen 17 K 2973/97 H (L)

DRsp Nr. 2001/8726

Lohnsteuerhaftung; Entsendung; GmbH-Geschäftsführer; Organstellung; Arbeitnehmerüberlassung - Lohnsteuerhaftung der GmbH bei Entsendung des GmbH-Geschäftsführers durch Gesellschafter

1. Eine GmbH, deren Geschäftsführer aufgrund eines Anstellungsvertrages mit einem ihrer Gesellschafter entsandt worden ist und im Verhältnis zu der Gesellschaft allein aufgrund seiner organschaftlichen Stellung tätig wird, kann nicht als Arbeitgeberin für die von den Bezügen des Geschäftsführers einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer in Haftung genommen werden. 2. Die Haftungsinanspruchnahme als Entleiher beruht auf einem anderen Lebenssachverhalt und kann daher nicht nachträglich in das anhängige Klageverfahren eingeführt werden.

Normenkette:

EStG § 38 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 38 Abs. 3 ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 42d Abs. 6 ; LStDV § 1 Abs. 1 ; LStDV § 1 Abs. 2 ; GmbHG § 37 ;

Tatbestand: