FG Niedersachsen - Urteil vom 18.01.2001
11 K 270/99
Normen:
EStG § 38 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 40a Abs. 2 ; EStG § 42d Abs. 1 ; EStG § 42d Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 2003, 970
DStRE 2003, 213
EFG 2003, 371

Lohnsteuerhaftung; Haftungsbescheid; Arbeitgeber; Schwarzlohnzahlung; Ermessen - Keine vorrangige Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers bei einvernehmlicher Schwarzlohnzahlung

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.01.2001 - Aktenzeichen 11 K 270/99

DRsp Nr. 2003/658

Lohnsteuerhaftung; Haftungsbescheid; Arbeitgeber; Schwarzlohnzahlung; Ermessen - Keine vorrangige Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers bei einvernehmlicher Schwarzlohnzahlung

1. Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer sind gemäß § 42d Abs. 3 Satz 1 EStG Gesamtschuldner. 2. Handeln Arbeitgeber wie Arbeitnehmer durch Vereinbarung von Schwarzlohnzahlungen vorsätzlich, kann der Vorwurf vorsätzlichen Handelns eine vorrangige Inanspruchnahme des Arbeitgeber nicht rechtfertigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn weder dem Haftungs- noch dem Einspruchsbescheid bzw. den Steuerakten zu entnehmen ist, warum es nicht möglich war, die ehemaligen Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen. 3. Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist nur "auf Antrag", d.h. mit Zustimmung des Arbeitgeber zulässig. Hat der Arbeitgeber keinen Antrag auf Pauschalierung gestellt, ist ein Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid rechtswidrig.

Normenkette:

EStG § 38 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 40a Abs. 2 ; EStG § 42d Abs. 1 ; EStG § 42d Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger Schwarzlöhne gezahlt hat.