FG Thüringen - Urteil vom 28.06.2000
I 1030/99
Normen:
EStG (1990) § 42d Abs. 1 Nr. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 2 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; AO (1977) § 191 Abs. 1 ;

Lohnsteuerhaftung; Kraftfahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer; Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Lohnkirchensteuer und Solidaritätszuschlag für 1993 bis 1996

FG Thüringen, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen I 1030/99

DRsp Nr. 2005/4418

Lohnsteuerhaftung; Kraftfahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer; Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Lohnkirchensteuer und Solidaritätszuschlag für 1993 bis 1996

1. Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Kraftfahrzeuge zur Verfügung, deren Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte er ausdrücklich billigt, während eine weitergehende Privatnutzung weder schriftlich untersagt ist noch kontrolliert wird, so entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Arbeitnehmer die ihnen zur Verfügung stehenden Fahrzeuge auch nach Feierabend und am Wochenende für private Zwecke verwenden. 2. Kann der Arbeitgeber diesen Beweis des ersten Anscheins nicht durch substantiierte Einwände in Frage stellen, haftet er für insoweit nicht einbehaltene und abgeführte Steuerabzugsbeträge.

Normenkette:

EStG (1990) § 42d Abs. 1 Nr. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 2 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; AO (1977) § 191 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Umstritten ist die Haftung wegen Nichteinbehaltung von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die Überlassung von Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer.