FG Niedersachsen - Urteil vom 14.06.2007
11 K 187/03
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 19a Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 38 Abs. 1 ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1550
EFG 2007, 1876

Lohnsteuerhaftung; Mitarbeiter-Beteiligungsprogramm; Wertpapier; Kurssicherung; Nebenkosten; geldwerter Vorteil - Keine Lohnsteuer auf Arbeitnehmer-Aktien zum Kurswert mit Kurssicherung

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 11 K 187/03

DRsp Nr. 2007/15028

Lohnsteuerhaftung; Mitarbeiter-Beteiligungsprogramm; Wertpapier; Kurssicherung; Nebenkosten; geldwerter Vorteil - Keine Lohnsteuer auf Arbeitnehmer-Aktien zum Kurswert mit Kurssicherung

1. Steht fest, dass dem Arbeitnehmer aus der Überlassung von Wertpapieren i. S. des § 19a Abs. 3 Nr. 1 EStG im Zeitpunkt der Überlassung tatsächlich kein Vorteil erwächst, findet die Bewertungsvorschrift des § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG keine Anwendung. 2. Der Anwendungsbereich des § 19a Abs. 9 Satz 2 EStG ist auf die Fälle der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung von Wertpapieren i. S. des § 19a Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 EStG durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu beschränken, in denen im Zeitpunkt des Überlassungsbeschlusses der geldwerte Vorteil noch nicht feststeht. 3. § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG a.F. (ab VZ 2002 § 19a Abs. 2 Satz 2 EStG) ist keine spezielle - § 8 EStG insoweit verdrängende - Bewertungsvorschrift, die für jedwede den Arbeitnehmern gewährte Vermögensbeteiligung gilt.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 19a Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 38 Abs. 1 ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob und in welcher Höhe Arbeitnehmern aus der Teilnahme am Mitarbeiter-Beteiligungsprogramm "X PLUS" steuerpflichtige geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der X-AG (AG) zugeflossen sind.