Das Einzelunternehmen X, das "Y-Märkte" betreibt, hat auf eigenem Betriebsgrundstück ein Logostikcenter (L) in A.
Die in der Rechtsform einer niederländischen B.V., die einer deutschen GmbH entspricht, betriebene Klägerin mit Sitz in den Niederlanden, schloss am 02.11.1992 mit X einen "Beförderungsvertrag", worin sich die Klägerin verpflichtet, die Lieferungen im Verkaufsgebiet des L durchzuführen. Wegen der weiteren Regelungen wird auf den Beförderungsvertrag, der sich in den beigezogenen Steuerakten befindet, Bezug genommen.
Mit der M-GmbH in A (GmbH), deren Anteile die Klägerin zu 100 v. H. hält, schloss die Klägerin einen "Dienstleistungsvertrag", wonach die GmbH "beauftragt" wird, bestimmte "Leistungen im Rahmen des am 02.11.1992 ... abgeschlossenen Beförderungsvertrages für die Klägerin zu erbringen".
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