FG Düsseldorf - Urteil vom 23.04.2001
3 K 3509/98 L
Normen:
AO § 167 Abs. 1 Satz 1; AO § 191 ; EStG § 38 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 42d;
Fundstellen:
EFG 2001, 1018

Lohnsteuerhaftung; Nachforderungsbescheid; Lohnsteueranmeldung - Lohnsteuerhaftung per Nachforderungsbescheid bei Nichtabgabe der Steueranmeldung

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2001 - Aktenzeichen 3 K 3509/98 L

DRsp Nr. 2001/10680

Lohnsteuerhaftung; Nachforderungsbescheid; Lohnsteueranmeldung - Lohnsteuerhaftung per Nachforderungsbescheid bei Nichtabgabe der Steueranmeldung

Die Geltendmachung einer Lohnsteuerhaftungsschuld kann nicht durch Nachforderungsbescheid gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen, wenn dieser keine Lohnsteueranmeldung abgegeben hat.

Normenkette:

AO § 167 Abs. 1 Satz 1; AO § 191 ; EStG § 38 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 42d;

Tatbestand:

Das Einzelunternehmen X, das "Y-Märkte" betreibt, hat auf eigenem Betriebsgrundstück ein Logostikcenter (L) in A.

Die in der Rechtsform einer niederländischen B.V., die einer deutschen GmbH entspricht, betriebene Klägerin mit Sitz in den Niederlanden, schloss am 02.11.1992 mit X einen "Beförderungsvertrag", worin sich die Klägerin verpflichtet, die Lieferungen im Verkaufsgebiet des L durchzuführen. Wegen der weiteren Regelungen wird auf den Beförderungsvertrag, der sich in den beigezogenen Steuerakten befindet, Bezug genommen.

Mit der M-GmbH in A (GmbH), deren Anteile die Klägerin zu 100 v. H. hält, schloss die Klägerin einen "Dienstleistungsvertrag", wonach die GmbH "beauftragt" wird, bestimmte "Leistungen im Rahmen des am 02.11.1992 ... abgeschlossenen Beförderungsvertrages für die Klägerin zu erbringen".