FG Düsseldorf - Urteil vom 03.04.2003
10 K 3063/00 H (L)
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 38 Abs. 1 ; EStG § 38 Abs. 3 ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 922

Lohnsteuerhaftung; Steuerberatungsgesellschaft; Kammerbeiträge; Eigenbetriebliches Interesse; Werbungskostenersatz; Ermessensausübung - Steuerberaterkammerbeiträge, die eine Steuerberatergesellschaft für die bei ihr angestellten Steuerberater übernimmt, sind lohnsteuerpflichtige Zahlungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2003 - Aktenzeichen 10 K 3063/00 H (L)

DRsp Nr. 2003/8212

Lohnsteuerhaftung; Steuerberatungsgesellschaft; Kammerbeiträge; Eigenbetriebliches Interesse; Werbungskostenersatz; Ermessensausübung - Steuerberaterkammerbeiträge, die eine Steuerberatergesellschaft für die bei ihr angestellten Steuerberater übernimmt, sind lohnsteuerpflichtige Zahlungen

1. Vom Arbeitgeber übernommene Kammerbeiträge für angestellte Steuerberater sind mangels überwiegendem eigenbetrieblichen Interesses der Lohnsteuer zu unterwerfen.2. Die Haftung des Arbeitgebers für diese Lohnsteuerbeträge kann jedenfalls dann nicht aufgrund der Möglichkeit des Werbungskostenabzugs bei den Arbeitnehmern entfallen, wenn nicht nachprüfbar dargelegt wird, dass der Lohnsteuerschuld keine Einkommensteuerschuld korrespondiert. Diese Erwägung kann auch der Ausübung des Entschließungsermessens zugrundegelegt werden.3. Die Auswahl des Arbeitgebers als Haftender kann fehlerfrei darauf gestützt werden, dass er nach den dienstvertraglichen Absprachen etwaige Abzugssteuern übernehmen sollte.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 38 Abs. 1 ; EStG § 38 Abs. 3 ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: