FG Düsseldorf - Urteil vom 26.10.2001
18 K 4187/00 L
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4 ; EStG § 32a Abs. 1 ; EStG § 32a Abs. 5 ; EStG § 38 Satz 2 Nr. 1b ; EStG § 38 Satz 2 Nr. 3 ; EStG § 39a Abs. 1 Nr. 2, GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 99

Lohnsteuerklassen-Änderung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Getrennt lebender Ehegatte; Unterhaltspflicht; Kinder; Steuerklasseneinstufung; Verfassungsmäßigkeit - Änderung der Lohnsteuerklasse durch Fortsetzungsfeststellungsklage; kein Ehegatten-Splitting bei dauerndem Getrenntleben

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2001 - Aktenzeichen 18 K 4187/00 L

DRsp Nr. 2002/1001

Lohnsteuerklassen-Änderung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Getrennt lebender Ehegatte; Unterhaltspflicht; Kinder; Steuerklasseneinstufung; Verfassungsmäßigkeit - Änderung der Lohnsteuerklasse durch Fortsetzungsfeststellungsklage; kein Ehegatten-Splitting bei dauerndem Getrenntleben

1. Die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Eintragung einer Steuerklassenänderung auf der Lohnsteuerkarte kann der Steuerpflichtige auch nach Ablauf des 3. Monats des Folgejahres zulässigerweise durch Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage geltend machen, soweit nicht bereits eine bestandskräftige Einkommensteuerveranlagung vorliegt. 2. Die Beschränkung der Anwendung des Splittingtarifs und damit der Eintragungsvoraussetzungen der Lohnsteuerklasse III auf eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften stellt auch im Hinblick auf die Unterhaltspflicht eines getrennt lebenden Ehegatten und Elternteils keine willkürliche Ungleichbehandlung dar.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 Satz 4 ; EStG § 32a Abs. 1 ; EStG § 32a Abs. 5 ; EStG § 38 Satz 2 Nr. 1b ; EStG § 38 Satz 2 Nr. 3 ; EStG § 39a Abs. 1 Nr. 2, GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger lebt seit Mai 1999 von seiner Ehefrau getrennt; er hat drei eheliche Kinder, die im Haushalt der Ehefrau leben. Für 2000 stellte ihm die Stadt 'S' eine Lohnsteuerkarte aus, in der die Steuerklasse I sowie 0,5 Kinderfreibeträge eingetragen waren.