Der Kläger lebt seit Mai 1999 von seiner Ehefrau getrennt; er hat drei eheliche Kinder, die im Haushalt der Ehefrau leben. Für 2000 stellte ihm die Stadt 'S' eine Lohnsteuerkarte aus, in der die Steuerklasse I sowie 0,5 Kinderfreibeträge eingetragen waren.
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