FG Hessen - Urteil vom 13.02.2008
8 K 2258/01
Normen:
AO § 69; AO § 34; EStG § 38 Abs. 1; DBA-Portugal § 5;

Lohnsteuerliche Arbeitgeberpflichten einer ausländischen Gesellschaft mit inländischer Geschäftsstelle; Lohnsteuerhaftung; Betriebstätte; Inländischer Arbeitgeber

FG Hessen, Urteil vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 8 K 2258/01

DRsp Nr. 2010/11625

Lohnsteuerliche Arbeitgeberpflichten einer ausländischen Gesellschaft mit inländischer Geschäftsstelle; Lohnsteuerhaftung; Betriebstätte; Inländischer Arbeitgeber

1. Geschäftsstellen sind Geschäftseinrichtungen, in denen unternehmensbezogene Tätigkeiten ausgeübt werden. Dabei reicht es aus, dass sie tatsächlich als Büro für unternehmerische Zwecke genutzt werden, einer bürogemäßen Geschäftsausstattung bedarf es nicht. 2. Werden in einem inländischen Büro Schriftstücke mit Büroadresse gefertigt, Stundenabrechnungen für Arbeitnehmer erstellt, Urlaubskassenabrechnungen für die Zollbehörden geschrieben und Schecks für die Arbeitnehmer ausgestellt, lässt dies auf das Vorliegen einer Geschäftsstelle schließen. 3. Eine Betriebsstätte in Form einer Geschäftsstelle muss - anders als eine Geschäftsleitungsbetriebstätte (§ 12 Nr. 1 AO i.V.m. § 10 AO)-nicht geschäftlicher Mittel- oder Ausgangspunkt für die (inländische) Tätigkeit sein. Auch bloße Kontaktadressen können Geschäftsstellen sein.