FG Düsseldorf - Urteil vom 15.04.2008
10 K 3840/04 AO
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 Satz 3 ; EStG § 38a Abs. 1 Satz 3 ; EStG § 38 Abs. 2 ; EStG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 42e ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1290

Lohnsteuernachforderung; Bindungswirkung; Anrufungsauskunft; Gehaltsumwandlung; Betriebliche Altersvorsorge; Zufluss von Arbeitslohn - Entstehung von Lohnsteuer für das Versorgungsmodell Versorgungslohn statt Barlohn im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2008 - Aktenzeichen 10 K 3840/04 AO

DRsp Nr. 2008/13092

Lohnsteuernachforderung; Bindungswirkung; Anrufungsauskunft; Gehaltsumwandlung; Betriebliche Altersvorsorge; Zufluss von Arbeitslohn - Entstehung von Lohnsteuer für das Versorgungsmodell "Versorgungslohn statt Barlohn" im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge

1. Eine Lohnsteueranrufungsauskunft hat auch Bindungswirkung für den Erlass eines Nachforderungsbescheides im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. 2. Der Zufluss von Arbeitslohn wird bei einer nicht als Lohnverwendung zu qualifizierenden Entgeltumwandlung zugunsten einer später zu erbringenden Versorgungsleistung auch dann auf den Zeitpunkt der Versorgungsleistungen hinausgeschoben, wenn keine (steuerlich anzuerkennende) betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG vorliegt.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 Satz 3 ; EStG § 38a Abs. 1 Satz 3 ; EStG § 38 Abs. 2 ; EStG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 42e ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob der Beklagte von der Klägerin nachträglich Lohnsteuer fordern kann für zunächst nicht ausgezahlte Bestandteile von Arbeitsentgelt.